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BGB - Auszüge
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§ 823
Schadensersatzpflicht
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(1) Wer vorsätzlich
oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die
Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges widerrechtlich Recht
eines anderen verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus
entstehenden Schadens verpflichtet. |
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(2) Die gleiche
Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz
eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem
Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne
Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle
des Verschuldens ein. |
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§ 254 Mitverschulden |
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(1) Hat bei der Entstehung des
Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt
die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu
leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab,
inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem
anderen Teil verursacht worden ist. |
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(2) Dies gilt auch dann, wenn
sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt,
dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines
ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der
Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er
unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die
Vorschrift des § 278
findet entsprechende Anwendung |
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§ 1664 Beschränkte
Haftung der Eltern |
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(1) Die Eltern haben bei der Ausübung
der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die
Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten
anzuwenden pflegen. |
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(2) Sind für einen Schaden
beide Eltern verantwortlich, so haften sie als
Gesamtschuldner. |
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