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> Kostenangebot / Auftragserteilung

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  AGB Sachverständigenbüro Jörg H. Rampke 

1 Vertragsgegenstand 

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1. Gegenstand des Vertrags ist die in der Auftragserteilung / Auftragsbestätigung dargelegte Aufgabe.

2. Als Grund für die Beauftragung des Sachverständigen gilt ausschließlich der im Auftrag genannte Verwendungszweck.

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Rechte und Pflichten 

1. Der Auftrag wird vom Sachverständigen nach den geltenden Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt. 

2. Der Sachverständige ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, wenn diese eine inhaltliche Unrichtigkeit der Aufgabenstellung zur Folge hätten. 

Mitwirkungspflicht des Auftraggebers 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für den Sachverständigen notwendigen, sowie gewünschten Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er hat den Sachverständigen bei seiner Arbeit zu unterstützen und ihm den Zugang zum Objekt seiner Aufgabenstellung zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Sachverständigen unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für die Aufgabe von Belang sind. 

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Hilfskräfte 

Der Sachverständige ist verpflichtet, die im Auftrag genannte Aufgabenstellung, persönlich zu erstellen, jedoch kann der Sachverständige nach eigenem Ermessen 1 Hilfskraft heranziehen. Anfallende Kosten für die Hilfskraft sind vom Sachverständigen schriftlich dem Auftraggeber mitzuteilen. Verlangt der Auftraggeber Laboruntersuchungen, beispielsweise für Spielsand, richten sich die Kosten nach Aufwand und aktuellen Laborkosten, und sind ebenfalls  dem Auftraggeber vor Auftragsausführung schriftlich mitzuteilen. 

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Weitere Sachverständige

Der Sachverständige haftet nicht für Ergebnisse weiterer Sachverständiger oder Fachgutachter, die der Auftraggeber beauftragt. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. 

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Terminvereinbarung

Der Sachverständige hat seinen Auftrag in einer für ihn zumutbaren Zeit zu erstellen. Terminabsprachen gelten nur dann, sofern sie schriftlich dem Auftraggeber zugesichert worden sind. 

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Schweigepflicht 

1. Der Sachverständige ist im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit dazu verpflichtet, die ihm anvertrauten persönlichen und geschäftlichen Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. Auch über nicht offenkundige Tatsachen hat er Verschwiegenheit zu wahren. 

2. Der Sachverständige ist zur Offenbarung der ihm anvertrauten Geheimnisse dann befugt, wenn dies Aufgrund gesetzlicher Vorschriften geschieht oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.

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Urheberrecht

1. Der Auftraggeber darf das von ihm in Auftrag gegebene nur zu dem in der Auftragserteilung festgelegten Zweck verwenden. Vervielfältigung und Veröffentlichung sind nur dann möglich, wenn der  Sachverständige hierzu ausdrücklich sein schriftliches Einverständnis gegeben hat. 

2. Der Sachverständige hat an den von ihm erstellten Ergebnissen, auch Fotos,  ein Urheberrecht. 

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Auskunftspflicht 

Der Auftraggeber hat das Recht, vom Sachverständigen Auskünfte darüber zu verlangen, ob sein Auftrag termingerecht fertig gestellt werden kann, ob zu den anfänglich vereinbarten Auslagen weitere Mittel des Auftraggebers erforderlich sind, sowie über den neusten Stand des erteilten Auftrags. 

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Vergütung des Sachverständigen 

 

1. Grundlage für die Vergütung des Sachverständigen sind die einschlägigen Bestimmungen des BGB, die entsprechende Bestimmung in diesen AGB, sowie die getroffenen Vereinbarungen des Vertrags. 

2. Der Sachverständige kann Vorauszahlungen für die von ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen verlangen. Die Höhe der angeordneten Vorauszahlung ist im  Vertrag anzugeben. Der Sachverständige ist berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden. 

3. Der Sachverständige hat einen Anspruch darauf, die ihm entstandenen Aufwendungen, die für die Erstellung des Ergebnisses notwendig sind, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. 

4. Die volle Gebühr wird mit Überreichung des Ergebnisses des Sachverständigen aus dem Auftrag an den Auftraggeber, oder einer von ihm benannten Person fällig. Bereits bezahlte Vorauszahlungen sind in Abzug zu bringen. 

5. Die Gebührenrechnung des Sachverständigen kann entweder fest vereinbart werden, gemäß vom Sachverständigen erstellten Kostenangebot, oder richtet sich bei direkter schriftlicher Aufragerteilung, auch online, nach wie folgt aufgeführten Stunden- und Verrechnungssätzen jeweils nach dem Zeitaufwand. Als Stundensätze gelten: Für den Sachverständigen, JVEG  §9 Abs.1,  60,00 Euro netto. Stundensatz der Hilfskraft 20,00 Euro netto. 

6. Im Einzelfall kann der Sachverständige diese Gebühren bis zu 30% überschreiten, wenn von ihm nur Teilleistungen gefordert werden, es einem umfangreichen Literaturstudium bedarf oder ein besonderer Einsatz des Sachverständigen gefordert wird (z.B. Arbeit an Feiertagen, Eilbedürftigkeit). 

7. Die Leistungen des Sachverständigen, sowie Auslagen, die der Sachverständige in Rechnung stellt, unterliegen der derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. 

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Zahlungen 

1. Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich innerhalb von 10 Arbeitstagen ohne Abzug zu bezahlen. Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Rechnung hat der Auftraggeber für den Schaden einzustehen, der dem Sachverständigen durch diesen Verzug entstanden ist. Des Weiteren ist der Sachverständige befugt, die gesetzlichen Verzugszinsen (§288 BGB) zu verlangen.

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Haftung 

1. Der Sachverständige haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche, außervertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt. 

2. Der Sachverständige haftet für Schäden, die auf einem mangelhaften Ergebnis/Gutachten beruhen- gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen die Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht hat. Dies gilt auch für Schäden, die der Sachverständige bei Vorbereitung seines Ergebnis/Gutachtens verursacht hat, sowie für Schäden, die nach erfolgter Nacherfüllung entstanden sind. §939 BGB bleibt unberührt. Alle darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen. 

3. Sollte der Auftraggeber das Ergebnis des Sachverständigen an Dritte weitergeben, so übernimmt er die persönliche Haftung für Schäden Dritter, die aufgrund des Ergebnis entstehen. Er stellt den Sachverständigen entsprechend von Haftungsansprüchen Dritter frei. 

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Kündigung 

1. Eine Kündigung des Auftrags ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. 

2. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn der Sachverständige in grober Weise gegen die ihm nach der Sachverständigenordnung obliegenden Verpflichtungen verstößt. 

3. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht verweigert oder dem Sachverständigen keinen Zugang verschafft. Des Weiteren gilt als wichtiger Kündigungsgrund, wenn der Auftraggeber den Sachverständigen in seiner Arbeit behindert oder sein pflichtwidriges Verhalten aufgrund einer Mahnung des Sachverständigen nicht ändert. 

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Erfüllungsort 

Ort der Erfüllung ist der Geschäftssitz des Sachverständigen. 

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Schlussbestimmungen

1. Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelungen nichtig ist, 
wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmung dieses Vertrages nicht berührt. Unwirksame 
Bestimmungen können durch solche ersetzt werden, die dem gewollten Zweck am 
nächsten kommen und gesetzlich zulässig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur 
Annahme einer solchen Ersatzbestimmung.

2. Änderungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen. 

 

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