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Kostenangebot / Auftragserteilung
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AGB Sachverständigenbüro Jörg H.
Rampke
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1 Vertragsgegenstand
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1. Gegenstand des Vertrags ist die in der Auftragserteilung / Auftragsbestätigung dargelegte Aufgabe.
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2. Als Grund für die Beauftragung des Sachverständigen gilt ausschließlich der im Auftrag
genannte Verwendungszweck. |
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Rechte und Pflichten
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1. Der Auftrag wird vom Sachverständigen nach den
geltenden Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.
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2. Der Sachverständige ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, wenn diese eine inhaltliche Unrichtigkeit
der Aufgabenstellung zur Folge hätten.
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Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
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Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für den Sachverständigen notwendigen, sowie
gewünschten Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er hat den
Sachverständigen bei seiner Arbeit zu unterstützen und ihm den Zugang zum
Objekt seiner Aufgabenstellung zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den
Sachverständigen unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für die
Aufgabe von
Belang sind.
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Hilfskräfte
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Der Sachverständige ist verpflichtet, die im Auftrag genannte
Aufgabenstellung, persönlich zu erstellen, jedoch kann der Sachverständige
nach eigenem Ermessen 1 Hilfskraft heranziehen. Anfallende Kosten für die
Hilfskraft sind vom Sachverständigen schriftlich dem Auftraggeber
mitzuteilen. Verlangt der Auftraggeber Laboruntersuchungen, beispielsweise
für Spielsand, richten sich die Kosten nach Aufwand und
aktuellen Laborkosten, und sind ebenfalls dem Auftraggeber vor
Auftragsausführung schriftlich mitzuteilen.
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Weitere Sachverständige
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Der Sachverständige
haftet nicht für Ergebnisse weiterer Sachverständiger oder
Fachgutachter, die der Auftraggeber beauftragt. Die Kosten hierfür trägt
der Auftraggeber.
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Terminvereinbarung
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Der Sachverständige hat seinen Auftrag in einer für ihn zumutbaren Zeit zu erstellen.
Terminabsprachen gelten nur dann, sofern sie schriftlich dem Auftraggeber zugesichert
worden sind.
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Schweigepflicht
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1. Der Sachverständige ist im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit dazu verpflichtet,
die ihm anvertrauten persönlichen und geschäftlichen Geheimnisse nicht an Dritte
weiterzugeben. Auch über nicht offenkundige Tatsachen hat er Verschwiegenheit zu
wahren.
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2. Der Sachverständige ist zur Offenbarung der ihm anvertrauten Geheimnisse dann
befugt, wenn dies Aufgrund gesetzlicher Vorschriften geschieht oder der Auftraggeber ihn
ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.
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Urheberrecht
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1. Der Auftraggeber darf das von ihm in Auftrag gegebene nur zu dem in der
Auftragserteilung festgelegten Zweck verwenden. Vervielfältigung und Veröffentlichung
sind nur dann möglich, wenn der
Sachverständige hierzu ausdrücklich sein schriftliches Einverständnis gegeben hat.
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2. Der Sachverständige hat an den von ihm erstellten Ergebnissen, auch
Fotos, ein Urheberrecht.
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Auskunftspflicht
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Der Auftraggeber hat das Recht, vom Sachverständigen Auskünfte darüber zu verlangen,
ob sein Auftrag termingerecht fertig gestellt werden kann, ob zu den anfänglich
vereinbarten Auslagen weitere Mittel des Auftraggebers erforderlich sind, sowie über den
neusten Stand des erteilten Auftrags.
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Vergütung des Sachverständigen
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1. Grundlage für die Vergütung des Sachverständigen sind die einschlägigen
Bestimmungen des BGB, die entsprechende Bestimmung in diesen AGB, sowie die
getroffenen Vereinbarungen des Vertrags.
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2. Der Sachverständige kann Vorauszahlungen für die von ihm geforderten Leistungen und
Aufwendungen verlangen. Die Höhe der angeordneten Vorauszahlung ist im
Vertrag anzugeben. Der Sachverständige ist berechtigt, erst nach Eingang der
Vorauszahlung tätig zu werden.
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3. Der Sachverständige hat einen Anspruch darauf, die ihm entstandenen Aufwendungen,
die für die Erstellung des Ergebnisses notwendig sind, dem Auftraggeber in Rechnung zu
stellen.
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4. Die volle Gebühr wird mit Überreichung des Ergebnisses des
Sachverständigen aus dem Auftrag an den Auftraggeber, oder einer
von ihm benannten Person fällig. Bereits bezahlte Vorauszahlungen sind in Abzug zu
bringen.
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5. Die Gebührenrechnung des Sachverständigen kann entweder fest
vereinbart werden, gemäß vom Sachverständigen erstellten Kostenangebot,
oder richtet sich bei direkter schriftlicher Aufragerteilung, auch online,
nach
wie folgt aufgeführten Stunden- und
Verrechnungssätzen jeweils nach dem Zeitaufwand. Als Stundensätze gelten: Für den
Sachverständigen, JVEG §9 Abs.1, 60,00 Euro netto.
Stundensatz der Hilfskraft
20,00 Euro netto.
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6. Im Einzelfall kann der Sachverständige diese Gebühren bis zu 30% überschreiten, wenn
von ihm nur Teilleistungen gefordert werden, es einem umfangreichen Literaturstudium
bedarf oder ein besonderer Einsatz des Sachverständigen gefordert wird (z.B. Arbeit an
Feiertagen, Eilbedürftigkeit).
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7. Die Leistungen des Sachverständigen, sowie Auslagen, die der Sachverständige in
Rechnung stellt, unterliegen der derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
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Zahlungen
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1. Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich innerhalb von
10 Arbeitstagen ohne
Abzug zu bezahlen. Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Rechnung hat der
Auftraggeber für den Schaden einzustehen, der dem Sachverständigen durch diesen
Verzug entstanden ist. Des Weiteren ist der Sachverständige befugt, die gesetzlichen
Verzugszinsen (§288 BGB) zu verlangen.
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Haftung
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1. Der Sachverständige haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unabhängig
davon, ob es sich um eine vertragliche, außervertragliche oder um eine gesetzliche
Anspruchsgrundlage handelt.
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2. Der Sachverständige haftet für Schäden, die auf einem mangelhaften
Ergebnis/Gutachten
beruhen- gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen die Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung
verursacht hat. Dies gilt auch für Schäden, die der Sachverständige bei Vorbereitung
seines Ergebnis/Gutachtens verursacht hat, sowie für Schäden, die nach erfolgter Nacherfüllung
entstanden sind. §939 BGB bleibt unberührt. Alle darüber hinausgehenden
Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen.
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3. Sollte der Auftraggeber das Ergebnis des Sachverständigen an Dritte weitergeben, so übernimmt er die
persönliche Haftung für Schäden Dritter, die aufgrund des Ergebnis entstehen. Er stellt
den Sachverständigen entsprechend von Haftungsansprüchen Dritter frei.
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Kündigung
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1. Eine Kündigung des Auftrags ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die
Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
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2. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn der Sachverständige in grober Weise gegen
die ihm nach der Sachverständigenordnung obliegenden Verpflichtungen verstößt.
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3. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber seiner
Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht verweigert oder dem
Sachverständigen keinen Zugang verschafft. Des Weiteren gilt als wichtiger
Kündigungsgrund, wenn der Auftraggeber den Sachverständigen in seiner Arbeit behindert oder sein pflichtwidriges Verhalten aufgrund einer Mahnung des Sachverständigen nicht
ändert.
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Erfüllungsort
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Ort der Erfüllung ist der Geschäftssitz des Sachverständigen.
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Schlussbestimmungen
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1. Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelungen nichtig ist,
wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmung dieses Vertrages nicht berührt. Unwirksame
Bestimmungen können durch solche ersetzt werden, die dem gewollten Zweck am
nächsten kommen und gesetzlich zulässig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur
Annahme einer solchen Ersatzbestimmung.
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2. Änderungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen.
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